AGB’s - Allgemeine Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen 

I. Geltungsbereich, Abwehrklausel 

  1. Unsere allgemeinen Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten einzig gegenüber Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. 
  2. Die Lieferanten tätigen unsere Lieferungen und Leistungen ausnahmslos auf der Grundlage dieser Bedingungen. Sie finden auch auf alle künftigen Lieferungen und Leistungen Anwendung, auch wenn sie nicht nochmals explizit vereinbart werden. Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen des Käufers sind nur wirksam, wenn der Lieferant sie für den jeweiligen Vertragsabschluss schriftlich anerkennen. Mit der Entgegennahme unserer Ware oder Leistung gelten unsere Geschäftsbedingungen spätestens als angenommen. 
  3. Unsere Angebote sind freibleibend und schriftlich fixiert. Mündliche Vereinbarungen werden nicht getroffen bzw. sind erst gültig, wenn diese schriftlich durch uns fixiert wurden. 
  4. Fotos, Muster, Proben dienen lediglich als Orientierungshilfe und sind nicht rechtsverbindlich. Abweichungen berechtigen nicht zu beanstanden, sofern diese als geringfügig anzusehen sind. 
  5. Schäden am Produkt, die durch den Transport des Kunden oder unsachgemäßer Behandlung auf dem Lager/der Baustelle entstanden sind, berechtigen nicht zur Reklamation, der Kaufpreisminderung oder des Zahlungsverzögerung. 

II. Transport / Verladung 

  1. Sofern eine Abholung durch eigene Fahrzeuge oder durch den Spediteur/Dienstleister des Kunden erfolgt, haftet dieser für die ordnungsgemäße Ladungssicherung. 
    a. Dies beinhaltet die Einhaltung des Fahrzeug-Gesamtgewichts, die kraftschlüssige- und rutschsichere Platzierung der Ware, Schutz der Ware mittels geeigneten Kantenschutz und Zurrgurte, Reinheit der Ladefläche.... 
    b. Er hat die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass das Ladevolumen gegeben ist, um die bestellte Ware zu transportieren. Sollten Paletten oder andere Ladegüter das Ladevolumen reduzieren, haftet dafür nicht der Lieferant. 
    c. Ebenso hat der Auftraggeber dafür Sorge zu tragen, dass das abholende Fahrzeug eine geeignete Zuladung gewährleistet. Sollte das Fahrzeug ein unüblich hohes Eigengewicht haben, haftet der Lieferant nicht für die reduzierte Lademenge. 
  2. Die gesamte beförderungs- und betriebssichere Verladung erfolgt unter Berücksichtigung der jeweils gültigen und anerkannten technischen Regeln über die Ladungssicherung – zurzeit: u.a. VDI-Richtlinie 2700, 2701, 2702, 2703 Ladungssicherung auf Straßenfahrzeugen – durch den Käufer, der entsprechend geschultes Fahrpersonal einsetzt. Sollte die Beladung durch ein Flurförderzeug oder Ähnliches (Radlader, Bagger…) des Lieferanten erfolgen, so handelt dieser lediglich als Erfüllungsgehilfe des Fahrzeugführers/Käufers. Dieser ist dazu verpflichtet, die ordnungsgemäße Ladungssicherungsmaßnahmen (wie abplanen, gurten des Ladegutes…) durchzuführen und zu überprüfen. Eine Haftung des Lieferanten für die entsprechende Ladungssicherung wird explizit ausgeschlossen! 
  3. Der Verkäufer haftet außer im Falle vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Handelns nicht für Schäden, die durch das Behandeln, Verladen oder durch das Sichern der Ladung durch ihn entstehen, sofern deren Eintritt durch eine sorgfältige Kontrolle durch den Käufer hätten verhindert werden können. 

III. Ladungsträger – Berechnung / Vergütung / Handling 

  1. Sofern der Lieferant Ladungsträger (wie Paletten, Gitterboxen …) einsetzt, werden diese extra in Rechnung gestellt, sofern es sich nicht um Einwegartikel handelt. Die Abrechnung erfolgt hierzu nach den vereinbarten Bedingungen für Nebenkosten in der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden Preisliste bzw. des Angebots. Anderslautende mündliche Vereinbarungen sind schriftlich bei Vertragsbildung zu fixieren. 
  2. Die Rückgabe des Ladeträgers im Werk muss innerhalb von 3 Monaten ab Lieferung erfolgen. Eine Vergütung zu einem späteren Zeitpunkt ist nicht möglich. Eine Rücknahme ab Baustelle/Lager durch den Lieferanten ist nach schriftlichem Auftrag möglich und wird entsprechend der Nebenkostenvereinbarung (Preisliste) abgewickelt. 
  3. Eine Entgegenahme eines defekten Ladeträgers ist ausgeschlossen bzw. die Entsorgung wird dem Kunden in Rechnung gestellt. 

IV. Leistungs-/Lieferzeiten 

  1. Vereinbarte Liefertermine beziehen sich, soweit nichts anderes vereinbart ist, auf die Bereitstellung der Ware zur Übergabe bzw. zum Versand im Werk bzw. Auslieferungslager. Voraussetzung für den Beginn der Lieferzeit ist die Vorlage der nötigen Dokumente, die alle Informationen für die ordnungsgemäße Abwicklung des Auftrags beinhalten. 
  2. Bei Anlieferungen durch den Lieferanten, können solche Fixtermine nicht anerkannt werden, die eine genaue Uhrzeit für die Ablieferung beim Empfänger vorsehen. 
  3. Eine Verzögerung der Belieferung ist zu akzeptieren, sofern dem Lieferanten kein grobes Verschulden vorzuwerfen ist (Defekt am LKW, Stau, gesundheitliche Probleme des Personals…). 
  4. Solange sich der Käufer gegenüber dem Lieferanten mit einer fälligen Verbindlichkeit in Verzug befindet, ruht die Lieferpflicht. Werden Lieferanten Tatsachen oder Umstände bekannt, die Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Käufers begründen (z. B.: Nichtzahlung überfälliger und angemahnter Rechnungen), und der Käufer trotz Aufforderung nicht zu ausreichender Sicherheitsleistung oder Vorleistung bereit ist, sind der Lieferant jederzeit ganz oder teilweise zum schadenersatzfreien Rücktritt vom Vertrag berechtigt. 
  5. Der Lieferant haftet nicht für Lieferverzögerungen oder Lieferausfälle aufgrund höherer Gewalt oder sonstiger unvorhersehbarer Ereignisse, die außerhalb seines Einflussbereiches liegen (Naturkatastrophen, Pandemien, Streiks, Energieengpässe, Krieg etc.).

V. Zahlungsbedingungen und Preisstellung 

  1. Die Berechnung erfolgt zu den am Vertragsabschluss getroffenen Konditionen und verstehen sich zzgl. der gesetzlichen MwSt.. Sofern keine besonderen Zahlungsbedingungen genannt sind, sind die Rechnungen binnen 14 Tage nach Leistungsdatum, ohne jeglichen Abzug, fällig. 
  2. Der Käufer ist auch dann nicht zur Aufrechnung oder Zurückhaltung der Zahlung berechtigt, wenn er eine Mängelrüge oder Gegenansprüche geltend gemacht hat. Rechtskräftig festgestellte Forderungen sind von dieser Regelung ausgenommen. 
  3. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatzes in Rechnung gestellt. 
  4. Sofern es keine schriftliche anderslautende Vereinbarung gibt, beträgt die Preisbindung 6 Wochen. Danach behält sich der Lieferant eine Preisanpassung vor, insbesondere dann, wenn sich die Produktion oder Dienstleistung durch unvorhersehbare Ereignisse verteuert. 
  5. Darüber hinaus behält sich der Lieferant vor, jederzeit zeitlich befristete und/oder in der Höhe variable Teuerungszuschläge (Energiekosten-/CO2-Abgaben, Maut, Rohstoffkosten…) auf den Rechnungswert oder auf einzelne Rechnungspositionen zu erheben. Divergieren diese im Vergleich zum vereinbarten Preis um mehr als 5 % nach oben, so ist der Käufer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. 
  6. Die Preise gelten ab Werk bzw. Versandstation. Bei Lieferung frei Empfangsort hat der Empfänger die Fracht einschließlich der Frachtnebenkosten (z. B. Zuschläge für Kran, mehrere Abladestellen, Mindermengen, Versicherungen, Mehrkosten für Kleinwasser, Hochwasser, Stand- und Liegegelder), zu zahlen. Darüber hinaus ist gegen Aushändigung des Original-Frachtbriefes die Fracht zu bezahlen. 

VI. Gefahrübergang, Versand

  1. Der Erfüllungsort für die Lieferung ist das Werk, Auslieferungslager oder das vom Lieferanten im Auftrag tätige Unternehmen, welches in der jeweils aktuellen Preisliste als Lieferort angegeben ist, sofern nichts Abweichendes vereinbart wurde. Jede Lieferung erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Käufers. 
  2. Der Lieferant trifft die Wahl, falls es an einer Vereinbarung über den Versandweg und/oder die Transportmittel fehlt. 
  3. Der Empfänger ist für eine unverzügliche und sachgemäße Entladung der gelieferten Ware verantwortlich. Ist Lieferung an die Baustelle vereinbart, so ist der Empfänger für geeignete Anfuhrwege und unverzügliche Entladung der gelieferten Ware verantwortlich. Der Käufer hat Wartezeiten und sonstige von ihm zu vertretende Kosten zu tragen. 
  4. Die Gefahr geht mit der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder Abholer, spätestens mit dem Verlassen unseres Lagers oder Lieferwerkes auf den Käufer über, und zwar auch dann, wenn der Liefergegenstand in einzelnen Teilen geliefert wird oder der Lieferant neben der Lieferung auch noch andere Leistungen (z. B. Montage) übernommen haben.

VII. Gewährleistung, Haftung, Verjährung

  1.  
    a) Ist der Käufer Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist die Ware unverzüglich, spätestens aber binnen 8 Tagen nach Ablieferung der Ware zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, dieser unverzüglich zum Lieferanten gegenüber zu rügen. Die Ware gilt als genehmigt, wenn der Käufer die Rüge unterlässt. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb der Frist nicht entdeckt werden können, sind unverzüglich nach der Entdeckung zu rügen. Die mangelhafte Ware/Sache ist in dem Zustand, in dem sie sich zum Zeitpunkt der Entdeckung des Mangels befindet, unverändert zu unserer Besichtigung bereitzuhalten. Sie darf vor allem nicht ver-/bearbeitet werden. Für die Nachprüfung der Berechtigung einer Mängelrüge muss der Käufer dem Lieferanten die Möglichkeit hierzu geben. Der Käufer ist auch verpflichtet, dem Lieferanten auf Verlangen unverzüglich Proben des beanstandeten Materials zur Verfügung zu stellen. Der Verkäufer ist berechtigt, die ihm entstandenen Aufwendungen vom Käufer ersetzt zu verlangen, wenn die Mängelrüge zu Unrecht erfolgt ist. Der Käufer kann unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern, wenn die Nacherfüllung fehlschlägt. Treten bei Anlieferung der Ware durch einen Frachtführer Transportschäden auf, so ist die Sendung dem Frachtführer bzw. der Güterabfertigung zur Verfügung zu stellen. Gegenüber dem jeweiligen Transporteur/Frachtführer ist unverzüglich eine Tatbestandsaufnahme abzugeben. Auf dem Frachtbrief sind Bruchschäden und Fehlmengen zu vermerken. Ein Verstoß gegen diese Verpflichtung schließt jede Haftung für uns aus, es sei denn, der Käufer weist nach, dass eine Haftung unsererseits auch ohne den Verstoß bestanden hätte. Wenn der Mangel erst nach Vermischung mit anderer Ware oder nach Ver-/Bearbeitung gerügt wurde, können keine Mängelansprüche mehr geltend gemacht werden. 
    b) Der Verkäufer ist im Falle eines Mangels berechtigt, unentgeltlich nachzubessern oder die beanstandete Ware oder das beanstandete Werk neu zu liefern oder neu zu erbringen. 
    c) Die Verwendung natürlicher Zuschlagsstoffe kann zu Schwankungen der Beschaffenheit unserer Produkte führen, wie z. B. Ausblühungen, Farbschwankungen, Grate, Poren, Lunker oder Oberflächenrisse. Abweichungen, Veränderungen oder Toleranzen stellen – von Falschlieferungen abgesehen – keine Abweichung von der vereinbarten oder üblichen Beschaffenheit dar, soweit sie die anwendbaren DIN-Normen erfüllen. Muster gelten daher als unverbindliche Ansichtsstücke. Geringfügige Abweichungen davon berechtigen nicht zu Beanstandungen, es sei denn, diese sind für den Käufer unzumutbar. 
    d) Ansprüche wegen Mängeln verjähren innerhalb der gesetzlichen Frist.
  2. Im Falle von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei der Übernahme eines Beschaffungsrisikos oder einer Garantie, bei der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und im Falle einer Haftung nach dem Produkthaltungsgesetz haftet der Lieferant nach den gesetzlichen Vorschriften. Der Lieferant haftet außerdem für die einfach fahrlässige Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, also solcher Pflichten, auf deren ordnungsgemäße Erfüllung zur Erreichung des Vertragszwecks der Käufer regelmäßig vertraut und vertrauen darf, in diesem Fall aber begrenzt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden. Eine weitergehende Haftung ist ausgeschlossen. Soweit ein Haftungsausschluss oder eine Haftungsbegrenzung für den Lieferanten besteht, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Organe, leitenden Angestellten und einfachen Erfüllungsgehilfen.

VIII. Eigentumsvorbehalt

  1. Der Verkäufer behält sich das Eigentum an allen gelieferten Waren vor, bis seine sämtlichen Forderungen – ohne Rücksicht auf ihren Rechtsgrund und ihre Entstehungszeit – aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer beglichen sind, bis ein etwaiger Kontokorrentsaldo ausgeglichen ist. Der Käufer darf die erhaltenen Materialien im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb verarbeiten und/oder weiterveräußern. Wenn der Käufer mit seinen Abnehmern ein Abtretungsverbot vereinbart hat, entfällt die Ermächtigung zur Weiterveräußerung. Der Käufer ist zur pfleglichen Behandlung der Eigentumsvorbehaltsware verpflichtet. Im Falle der Verletzung ist der Verkäufer berechtigt, die sofortige Herausgabe zu verlangen. 
  2. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, erfolgt die Bearbeitung oder Verarbeitung der Vorbehaltsware für den Verkäufer. Das Eigentum oder Miteigentum, §§ 947, 950 BGB, an der hierdurch entstehenden neuen Sache steht dem Verkäufer zu. Bei Verbindung bzw. Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Sachen steht dem Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der anderen Sache im Zeitpunkt der Vermischung bzw. der Verbindung, § 948 BGB, zu. Die durch Verarbeitung oder Verbindung bzw. Vermischung entstehende neue Sache gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen. Der Käufer tritt hiermit die ihm aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware gegen seine Abnehmer zustehende Ansprüche mit allen Nebenrechten an uns ab, und zwar bei Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung in Höhe des Wertes der gelieferten Ware. 
  3. Sobald der Käufer in Verzug ist, hat er auf unseren Wunsch die Abtretung seinen Schuldnern bekannt zu geben und dem Verkäufer die erforderlichen Angaben zu machen und Unterlagen auszuhändigen. Übersteigt die Ware die Eigentumsvorbehaltsware oder dem Verkäufer gegebenen Sicherungen die Höhe unserer Forderungen insgesamt um mehr als 20 %, so ist dem Verkäufer auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe bzw. Rückübertragung verpflichtet. 
  4. Für den Fall, dass die gelieferte Ware oder die daraus hergestellten Sachen in das Grundstück eines Dritten derart eingebaut werden, dass sie wesentliche Bestandteile des Grundstücks werden, so gehen die anstelle dieser Sache tretenden Forderungen des Käufers gegen seine Abnehmer in Höhe des Einkaufswertes des Lieferanten verbauten Ware zur Sicherung deren Forderung auf ihn über, ohne dass es noch einer besonderen Abtretungserklärung bedarf. Der Übergang dieser Forderung ist für den Zeitpunkt ihrer Entstehung vereinbart. 
  5. Der Käufer darf die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware weder verpfänden noch sicherheitshalber übereignen und hat dem Verkäufer Pfändungen, die auf Betreiben Dritter erfolgt sind, unverzüglich anzuzeigen. 

IX. DGSVO (Datenschutzgrundverordnung)

Personenbezogene Daten werden ausschließlich nach Maßgabe der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und der geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen verarbeitet.

X. Gerichtsstand 

Für sämtliche Rechtsbeziehungen gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist, soweit gesetzlich zulässig, der Sitz des Lieferanten.

Stand 09/2026